Allg. Geschäftsbedingungen

1.-4.

1. Die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Uhren Schmuck Wahl, Inhaber Henri Thorn und unseren Kunden. Abweichungen, auch aufgrund abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers, bedrüfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

Unsere Angebote aus Rundschreiben, Katalogen, Internet und sonstigen Inseraten sind unverbindlich und freibleibend.

Preisänderungen aufgrund von Wechselkursänderungen oder Preiserhöhungen unserer Lieferanten behalten wir uns vor. Alle Preise verstehen sich ab Lager Dresden und einschließlich des zurzeit gültigen Mehrwertsteuersatzes. Bei Sonderangeboten gilt der Aktionspreis solange der Vorrat reicht. Bei Versendung der Ware wird zustäzlich zum Preis der Ware ein Versandanteil berechnet.

2. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag. Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedrüfen der Schriftform.

Das Formerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden. Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so kann der Käufer nach Ablauf von 4 Wochen eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Die Nachfrist verlängert sich angemessen bei Störung des Betriebes des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streik. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Etwaige Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines Verzugsschadens sind bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt, es sei denn, der Verkäufer kann einen geringeren Schaden oder der Käufer einen hhöeren Schaden nachweisen.

Wird dem Verkäufer die Lieferung - während er in Verzug ist - durch Zufall unmöglich, haftet er mit der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wre. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderverömgen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Handelt es sich um Serienartikel und wird die Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, ist der Verkuäfer berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern. Eine evtl. Lagerung der gekauften Sachen erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

4. Ansprche des Käufers wegen Mängel der Sache verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt zw&oouml;lf Monate. Die gleiche Verjährungsfrist von zw&oouml;lf Monaten gilt dann, wenn der Käufer eine juristische Person des &oouml;ffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Ttäigkeit handelt. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherüfllung).

Der Veräkufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherüfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurckgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherüfllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhltnismäßiger Kosten verweigern.

Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatschlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Vermittelt der Verkäufer im Kundenauftrag einen Vertragsabschluss und handelt es sich bei den Vertragspartnern um Verbraucher, entfallen Mängelansprche des Käufers.

5.-8.

5. Der Käufer ist verpflichtet, eintretende Wohnungswechsel, Pfändungen, Brandfälle sowie überhaupt sämtliche die Geltendmachung des Eigentumsrechts gefährdende oder dasselbe verletzende Vorkommnisse dem Verkäufer unverzüglich durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Bei einer Pfändung hat der Käufer das durch etwa anzustrengende Freigabeklage entstehende Kostenrisiko zu tragen oder aber den durch die Unterlassung entstehenden Rechtsverlust zu ersetzen.

6. Verpackung und sämtliche Transporte gehen auf Gefahr und auf Rechnung des Käufers. Dies gilt nicht für die Fälle der Nacherfüllung und im Fall des §447 BGB (Versendungskauf) bei einem Verbrauchsgüterkauf. Eine leihweise überlassene Verpackung ist durch den Käufer franko an die vom Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden.

Der Kunde, soweit er kein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, ist verpflichtet, sofort nach Empfangnahme der Ware diese auf Transportschäden zu untersuchen. Bei Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde bei Annahme der Ware dieses vom Transportunternehmen schriftlich bescheinigen zu lassen. Bei fehlender Dokumentation der Schäden oder verspäteter Anzeige zunächst nicht sichtbarer Schäden erlöschen sämtliche Rechte des Kunden. Auch Verbraucher sollten bei Empfangnahme der Ware diese auf vorstehende Schäden hin untersuchen und uns bzw. dem Transportunternehmen mitteilen. Eine Einschränkung der Rechte des Verbrauchers ist damit nicht verbunden.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Terminabstimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand der gelieferten noch nicht vollständig bezahlten Sachen zu überzeugen. Der Käufer hat zu diesem Zweck freien Zutritt zu dem Unterstellort der Sachen zu gewähren. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln und vor der vollständigen Bezahlung keine Verfügungen zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Gegenstände nicht veruert, verpfändet, vermietet, vertauscht, verliehen, verschenkt, an dritter Stelle untergebracht oder aus dem Bundesgebiet entfernt werden. Gegenansprche des Käufers aßuerhalb dieses Vertrages geben dem Käufer kein Recht zur Zurückbehaltung. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Sollte der Käufer, wenn auch unverschuldet, mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug bleiben, so hat dies die Fälligkeit des ganzen Kaufpreises zur Folge. Der Verkäufer ist aber schon, wenn eine der vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet wird, berechtigt, vom Kauf zurückzutreten und das Instrument zurückzuholen, ohne dass sich der Käufer dieser Maßnahme gegenüber auf sein Hausrecht berufen darf. Die Kosten der Hin- und Rückbeförderung sowie alle sonstigen Spesen trägt in diesem Falle der Käufer.

Der Verkäufer hat nach Rückgabe der Sachen die geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, kann aber davon den Betrag für gemachte Aufwendungen, für etwaige Beschädigungen der Sache usw. in Abzug bringen, ebenso den Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung (Mietzins) sowie den dadurch entstandenen Minder- wert. Falls der Käufer sich weigert, die gekaufte Sache abzunehmen, kann der Verkäufer statt der Abnahme mindestens 20‰ des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Verkäufer kann einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

9.-13.

9. Die Verrechnung der geleisteten Zahlungen geschieht zuerst für die Nebenkosten und dann erst für die Hauptforderung. Eine Zahlung an Vertreter des Verkäufers ohne besonderen Ausweis geschieht auf Gefahr des Käufers. Wird der Kaufvertrag von einem Finanzierungsinstitut vorfinanziert, so gelten neben den Kreditierungsbedingungen in jedem Falle die vorstehenden Bedingungen.

10. Der Verkäufer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn:   a) der Käufer, Mitkäufer oder ein Bürge falsche Angaben über seine Person oder ber seine Einkommens- und Vermögensverhltnisse< gemacht hat;   b) der Käufer die in Ziffer 4 vereinbarte Anzeigepflicht verletzt;   c) der Käufer nach erfolgter Mahnung mit zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand bleibt;  d) der Käufer mit der Sache vertragswidrig verfährt;   e) der Käufer seine Zahlungen einstellt, üer sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröfnet wird oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt wird.

11. Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 1 geregelt. Im übrigen haften der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen für einen Schaden nicht bei leichter Fahrlässigkeit; diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Kröper und Gesundheit.

12. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im übrigen wird dadurch in keinem Fall berührt.

13. Für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluss einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.

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